Skip to main content

Full text of "Beiträge zur Verbesserung der Ellendt-Seyffert'schen lateinischen Syntax [microform]"

See other formats


MASTER 
NEGA  TIVE 

NO.  93-81316-19 


MICROFILMED  1993 
COLUMBIA  UNIVERSITY  LIBRARIES/NEW  YORK 


as  part  of  the  ^ 

"Foundations  of  Western  Civilization  Preservation  Project 


Funded  by  the 
NATIONAL  ENDOWMENT  FOR  THE  HUMANITIES 


Reproductions  may  not  be  made  without  permission  from 

Columbia  University  Library 


COPYRIGHT  STATEMENT 


The  Copyright  law  of  the  United  States  -  Title  17,  United 
States  Code  -  concerns  the  making  of  photocopies  or 
other  reproductions  of  copyrighted  material. 

Under  certain  conditions  specified  in  the  law,  libraries  and 
archives  are  authorized  to  furnish  a  photocopy  or  other 
reproduction.  One  of  these  specified  conditions  is  that  the 
photocopy  or  other  reproduction  is  not  to  be  "used  for  any 
purpose  other  than  private  study,  scholarship,  or 
research.'*  If  a  user  makes  a  request  for,  or  later  uses,  a 
photocopy  or  reproduction  for  purposes  in  excess  of  *'fair 
use,"  that  user  may  be  liable  for  Copyright  infringement. 

This  Institution  reserves  the  right  to  refuse  to  accept  a 
copy  Order  if,  in  its  judgement,  fulfillment  of  the  order 
would  involve  violation  of  the  Copyright  law. 


A  UTHOR: 


GOLENSKI,  OTTO  VON 


TITLE: 


BEITRAGE  ZUR 
VERBESSERUNG  DER 

PLACE: 

ROGASSEN 

DATE: 

1878 


Restrictions  on  Use: 


COLUMBIA  UNIVERSITY  LIBRARIES 
PRESERVATION  DEPARTMENT 


Master  Negative  # 


BIBLIOGRAPHIC  MICROFORM  TARGET 


Original  Material  as  Filmed  -  Existing  Bibliographie  Record 


'\  2  Beiträge  zur  Verbesserung  der  Elleadt^Seyfert^ 

sehen  lateinischen  syntax 
Rogasen  1878 


,o 


IIo.  11  of  a  vol^^-^of  dissertations 


TECHNICAL  MICROFORM  DATA 


FILM     SIZE: 2^^.^^       __  REDUCTION     RATIO:_ 

IMAGE  PLACEMENT:    lA     (I^    IB     ÜB 

DATE     FILMED: J^rAllSJX INITIALS i^L 

FILMED  BY:    RESEARCH  PUBLICATIONS.  INC  WOODBRIDGR.  C 


IZ 


c 


Association  ffor  Information  and  Image  IManagement 

1100  Wayne  Avenue.  Suite  1100 
Silver  Spring,  Maryland  20910 

301/587-8202 


Centimeter 


mj 


12        3        4         5 

iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliii 


6         7 

iliiiiliiiiliiiiliiii 


8         9        10       11        12       13       14       15    mm 

iiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiliiiiiiiiiliiiil 


TTT 


Inches 


MIM 


1 


M    M    I    M    M   I   M    M    M    M 

2  3  4 


.0 


1.1 


1.25 


1  5  6 


2.8 

3.2 

3.6 
4.0 


1.4 


2.5 
2.2 


2.0 


1.8 


1.6 


I   I   M    I 

5 


MflNUFflCTURED   TO   flllM   STfiNDARDS 
BY   APPLIED   IMAGE,     INC. 


\ 


-  v 


'    Klo  IV 


r 


/      '  «'.1 


-■  V. 


'^•s 


Beiträge 


zur 


^erfefferuttg  bet  pcnbt-^epffctf  fc^cn 


lateinischen  Syntax 


vom 


Oberlehrer  Dr.  v.  Golenski. 


1575.    Pra^r.  Nr.  129, 


Rojpasen. 

Druck  von  Jonas  Alexander, 
18  78. 


' ) 


\ 


^ 


l 


5 


/ « 


\ 


ÄJweck  dieser  Zeilen  ist,  Beiträge  zu  einer  Verbesserung  der  lateinischen  Syntax  von  Ellendt- 
Seyffert  zu  liefern.  Die  Weidmannsche  Buchhandlung  hat  bekanntlich  zu  Anfang  des  Jahres 
1876  eine  neue  vollständig  verbesserte  und  revidirte  Auflage  dieser  Grammatik  in  Aussicht  ge- 
nommen und  sämmtlichen  höheren  Lehranstalten,  an  denen  diese  Grammatik  eingeführt  ist,  Exem- 
plare der  damals  letzten  Auflage  (1876)  zugehen  lassen  mit  dem  Ersuchen,  Vorschläge  zu  einer  Ver- 
besserung der  Grammatik  für  die  neue  Auflage  zu  machen.  Auch  ich  habe  mich  damals  im 
Interesse  der  Sache  mit  einigen  Vorschlägen  betheiligt;  da  nun  aber  die  neue  Auflage  der 
Grammatik  noch  nicht  erschienen  ist,  und  ich  seit  jener  Zeit  noch  eine  grosse  Anzahl  von  Stellen, 
die  meiner  Ansicht  nach  einer  Verbesserung  bedürfen,  gefunden  habe,  so  benutze  ich  die  Ge- 
legenheit der  mir  diesmal  zufallenden  Programmabhandlung  dazu,  meine  Verbesserungsvorschläge 
auf  diesem  Wege  der  verehrlichen  Verlagshandlung,  sowie  meinen  geehrten  Fachgenossen  zu 
freundlicher  Berücksichtigung  vorzulegen.  Ich  schicke  voraus,  dass  ich  keinen  Anspruch  darauf 
erhebe,  durchaus  Neues  beizubringen;  im  Gegentheil  bin  ich  mir  bewusst.  Vieles  von  dem,  was 
ich  beibringen  werde,  bereits  früher  irgendwo  gelesen  zu  haben.  Da  ich  jedoch  bei  der  besonderer 
Umstände  halber  mir  sehr  knapp  zugemessenen  Zeit  nicht  im  Stande  bin,  sämmtliche  hier  ein- 
schlagende Abhandlungen  und  vereinzelte  Notizen  in  Programmen  und  Zeitschriften  durchzulesen, 
so  bitte  ich  von  vornherein  um  Entschuldigung,  wenn  ich  manches  schon  Erwähnte  ohne  Angabe 
des  Verfassers  beibringe.  Andrerseits  bin  ich  mir  aber  auch  bewusst  hier  und  da  wirklich  Neues 
d.  h.  noch  nicht  Bemerktes  beizubringen  und  ich  glaube,  dass  es  überhaupt  nicht  schaden  kann, 
wenn  möglichst  viele  Bemerkungen  sich  einmal  an  einer  Stelle  zusammenfinden. 

Was  nun  das  Prinzip  betrifft,  nach  welchem  ich  bei  Abfassung  dieser  Beiträge  zu  verfahren 
gcd(^nke,  so  beabsichtige  ich  nicht  auf  Vorschläge  für  eine  meiner  Ansicht  nach  allerdings  sehr 
nothwendige  durchgreifende  Umgestaltung  der  lateinischen  Syntax  einzugehen,  (dies  bei  mehr 
Muöse  später!)  sondern  ich  werde  unter  Beibehaltung  der  althergebrachten  Anordnung  des  Stoffes, 
an  der  auch  Seyffert  nur  unwesentlich  und  dies  nicht  immer  glücklich  geändert  hat,  in  der 
Reihenfolge  der  einzelnen  Paragraphen  der  letzten  Auflage  (1877)  hauptsächlich  Vorschläge  für 
guiuiuere  Fassung  der  Beteln,    hier  und  da  auch  für  eine  bessere  Anordnung  derselben  machen. 

Ganz  besonders  nämlich  ist  mir  während  des  Gebrauches  dieser  Grammatik  aufgefallen,  dass 
trotz  der  zahlreichen  verbesserten  Auflagen  sich  immer  noch  in  recht  vielen  Regeln  eiae 
Aubdrucksweise  findet,  die  den  Schüler  entweder  im  Unklaren  lässt,  oder  ihn  geradezu  irreleitet ; 
und  'ch  halte  es  für  das  Ansehen  einer  Gramn  atik,  die  dem  Schüler  eine  feste  Norm  sein  soll, 
die  ihn  nie  im  Stiche  lassen  soll,  doch  für  sehr  bedenklich,  wenn  der  Lehrer  öfters  sich  genöthigt 
sieht,  die  Grammatik  zu  verbessern.  Wie  nöthig  aber  eine  nach  allen  Seiten  hin  wohlerwogene, 
genaue  und  doch  möglichst  kurze  Fassung  der  grammatischen  Regeln  ist,  werden  wohl  alle  Sach- 
kundigen sich  selbst  sagen,  da  die  tägliche  Erfahrung  lehrt,  zu  welchen  Fehlern  die  Schüler  durch 
schlecht  oder  mangelhaft  gefasste  Regeln  verleitet  werden. 

Doch  nun  zur  Sache.  .  •     t    c? 

Ich  beginne  mit  einer  Regel,  welche  zwar  in  der  Formenlehre  steht,  die  aber  als  m  die  Syntax 
eingreifend  hierher  gehört  und  bei  welcher  ich  häufig  irrthümlicher  Auffassung  begegnet  bin,  weil 
die  Fassung  jillerdings  zweideutig  ist.  Es  ist  dies  §  104,  IV.  Dort  steht  unter  Cello:  „ÄntecellOy 
cxccllo,  praeceUo  haben  weder  Perf.  noch  Sup. ;  statt  des  Perf.  sagt  man  exccllens  exshti  oder 
2jracstiti."  Es  muss  offenbar  heissen :  „statt  des  Perf  sagt  man  praestiti  oder  excellens  exshti'', 
damit  der  Schüler  nicht,  wie  es  mir  mehrfach  begegnet  ist,  schreibt  excellens  praestiti, 

§  132,  2,  b  wird  gesagt,  dass  das  Prädikatsnomen,  wenn  es  ein  substantivum  mobileist,  auch 
im  Genus  und  Numerus  mit  dem  Subjekt  übereinstimmen  muss  und  es  werden  Bei- 
spiele angeführt;  aber  sowohl  die  Regel  als  die  Beispiele  lassen  den  Schiller  voll- 
kommen darüber  im  Unklaren,  ob  er  z.  B.  sagen  soll  tmnpus  est  vitae  magist^r  oder 
magistra,  da  vom  Neutrum  nichts  erwähnt  ist. 


/^x. 


./ 


\  *L. 


—   4   — 

§  133  ist  entweder  ganz  zu  streichen  und  das  daselbst  Erwähnte  der  Erklärung  des  Lehrers 
gelegentlich  der  Lektüre  zu  überlassen,  oder  höchstens  als  Anmerkung  zu  behandeln, 
denn  es  ist  ja  bekannt,  wie  die  Schüler  gerade  nach  dem  Seltenen  und  Abweichenden 

mit  Vorliebe  greifen.  ,.    ,«.  r,       -i 

In  derselben  Weise  sind  zu  behandeln  §  135  zweiter  Abschnitt  die  Worte :  „Zuweilen 

jedoch  richtet  sich  das  Genus   des  Prädikatsadjektivs   nach  dem  Genus  und  Numerus 

des  zunächst  stehenden  Subjekts",  und  dritter  Abschnitt  die  Worte :  ,,oder  das  Prädikat 

schliesst  sich  an  eines  der  Subjekte  an".    Weshalb  dies  nicht  geschehen  ist,  ist  um  so 

wunderbarer,  als  §  136  das  Seltenere  ganz  richtig  der  Anmerkung  überwiesen  ist. 

Gehen  wir  nun  zur  Casuslehre  über.    Hier  ist  zuvörderst  zu  bemerken,  dass  die  Definitionen 

Bämmtlicher  Casus,  wie  sie  Seyffert  giebt,  vollständig  falsch  sind.     Beim  Genetiv  $  143  heisst  es : 

„Der  Genetiv  ist  zunächst  der  Casus  für  die  Ergänzung  eines  Substantivs    durch   ein   anderes 

Substantiv**.    Der  Ausdruck  „zunächst"  könnte   uns  allerdings   auf  die  Vermuthung  führen,  dass 

beim  Genetiv  eine  D3finition   überhaupt  nicht  gegeben  werden  sollte,   wenn  dem  nicht    die  bei 

allen   anderen  Casus   sich  findenden  Definitionen  widersprächen.    Sollten    die  Worte  aber    eine 

Art  von  Definition  sein,  so  springt  deren  Unrichtigkeit   sofort  in  die  Augen,  wenn  man  nur  an 

den  Genetiv  in  Verbindung  mit  Verben  denkt. 

Wie  steht  es  nun  aber  mit  dem  Accusativ ?  §  155  heisst  es:  „Der  Accusativ  ist  die 
Ergänzung  des  verbum  transitivum  und  steht,  wie  im  Deutschen,  auf  die  Frage  wen 
oder  was?  —  um  den  Gegenstand  zu  bezeichnen,  auf  welchen  die  Thätigkeit  des 
Verbum  unmittelbar  übergeht."  Dies  soll  doch  sicherlich  eine  Definition  sein;  es  ist 
aber  keine;  denn  gleich  im  $  157  heisst  es:  „Ein  jedes  intransitivum  kann  im 
Lateinischen  mit  einem  Accusativ  verbunden  werden,  wenn  derselbe  etc." 

Femer  heisst  es  §  164 :  „Der  Dativ  ist  die  Ergänzung  das  verbum  intransitivum." 
Dass  diese  Definition  vollständig  falsch  ist,  ergiebt  sich  sofort  aus  §  166,  wo  von  einem 
Dativ  bei  Adjectivis,  und  aus  §  167  und  168,  wo  von  einem  Dativ  bei  dem  verbum 
trtm^iitivufn  flip  Rede  ist 

Endlich  §  175  heisst  es:   „Der  Ablativ  ist  der  Casus   der   adverbialen  Bestimmung 

des   Prädicats    durch  ein  Substantiv."    Dass    auch    diese    Definition    unrichtig   ist, 

ergiebt    1)  §  177:  Hamilcar  cognomine  Barcas ;  2)  %  144  Anm.  3:  Ählativus  qualitatis; 

3)  §  185:  Ablativ  bei  dignus  und  indignus,  welche  Adjektiva   nicht   stets    Prädicat 

sind. 

Wir  sehen  also,  dass  die  Definitionen   der  Casus  in  keiner  Weise    als  solche  gelten  können. 

Dass  es  durchaus  nicht  leicht  sein  dürfte,  eine  richtige  Definition  der  einzelnen  Casus   und  zwar 

xlem  Verständniss  eines  Schülers  zugänglich,    in   möglichst  kurzer,    gedrängter  Form   zu   geben, 

räume  ich  sehr  gern  ein;  wenn  dem  aber  so  ist,    so  lasse  man  lieber  jegliche  Definition  fort  und 

sage  einfach :  „der  und  der  Casus   findet  sich  in  folgenden  Verbindungen."    Denn  wozu  soll  der 

Schüler  sich  etwas  Falsches  einprägen?  —  tt  i  • 

§  143,  a  Anm.  1  wird  gesagt,  dass  der  Genetivus  subiectivus  auch  in  Verbindung  mit  esse 
nnd  fieri  in  der  Bedeutung  „Eigenthum  sein  oder  werden"  gebraucht  wird  und  es  wird 
hierbei  auf  §  152  verwiesen;  schlagen  wir  dort  nach,  so  finden  wir  denselben  Genetiv, 
der  hier  in  der  Anmerkung  behandelt  wird,  als  etwas  ganz  Neues  in  einer  Hauptregel; 
es  wird  jedenfalls  dem  Schüler  das  Verständniss  erschwert,  wenn  er  nach  acht  neuen 
Paragraphen  wieder  auf  dasselbe,  was  er  schon  gelernt  hat,  als  auf  etwas  ganz  Neues 
ßtösst.  Der  ganze  §  152  mit  allen  Anmerkungen  gehört  in  den  §  143  hinein. 
§  145,  c  werden  unter  den  Zahlwörtern,  die  den  Genetivus  partitivus  bei  sich  haben,  auch 
quot,  tot,  aliqtwt  angegeben,  welche  garnicht  in  diese  Regel  gehören,  da  sie  nie  mit  dem 
Genetivus  partitivus  verbunden  werden.  ^ 

§  145,  Anm.  2  wäre  es  wohl  besser  statt  quod  utrumque  exemplum  zu  setzen  qui  uterque  Consta, 
damit  in  dem  Schüler  nicht  der  Irrthum  erweckt  werde,  als  gelte  die  dort  gegebene 
Regel  nur  für  das  Neutrum. 
§  145,  Anm.  5  dürften  sich  die  beiden  Redensarten  aliquid  dicionis  sme  facere  und  aequi 
boni  facere  jedenfalls  für  den  Schüler  verständlicher  in  den  Genetivus  possessivus,  also 
in  den  §  143  einreihen  lassen,  wenn  auch  nicht  zu  verkennen  ist,  dass  bei  einer 
richtigen  Definition  des  Genetivus  der  partitive  und  possessive  Genetiv  eng  bei  einander 
liesen. 

Die  Anmerkung  3  des  §  147  würde  ich  ganz  streichen,  da  das  darin  enthaltene  ganz 
gut  bei  der  Lektüre  gelegentlich  bemerkt  werden  kann  und  in  der  Grammatik  höchstens 
verwirrend  auf  die  Schiüer  wirken  wird. 


—  5   — 


§  149  ist  vollständig  umzuarbeiten,  da  er  in  der    etzigen  Fassung  theils  ^michtiges    the^^^^ 
^  Unklares    bietet.    Er    muss    etwa    so   lauten:     Bei    den  Verbis    ^^^^"«"^^  ./,«^,f^3' 

commoneo,  commonefacio),  sich  erinnern  {memini,  recordor)  und  vergessen  (ooltvtscorj 
steht  das  Neutrum  eines  Pronomens  im  Accusativ.  Sonst  wird  Ädmoneo,  commoneo, 
commomfaclo  mit  de  verbunden,  memini  und  obliviscor  haben  die  Person  i«^  Uenetiv, 
die  Sache  im  Genetiv  oder  Accusativ  bei  sich,  bei  recordor  steht  die  Person  mit  rfe,  die 
Sache  im  Accusativ;  memini  aliquem  heisst  „ich  besinne  mich  noch  aut  Jemanden  , 
memini  alicums  kann  auch  heissen  „ich  thue  Jemandes  Erwähnung^  ;  vemt  mihi  m 
mentem  mit  dem  Genetiv  oder  mit  dem  Nominativ  des  Neutrums  eines  Pronomens.  -- 
Beminisci  gehört  garnicht  in  die  Regel,  da  es  bei  Cicero  überhaupt  keinen  Casus 
regiert.  Uebrigens  wäre  es  vielleicht  noch  angemessener,  wenn  diese  Regel  als  eine 
Genetivregel  nur  die  beiden  Verba  memini   und  obliviscor  enthielte    und  alles  andeie 

in   eine  Anmerkung  verwiesen  würde.  j.    c*    ^     i«;«i.fone 

6  151    Anm.  2  verleitet  den  Schüler  zu  dem  Missverständmss,  als  stände  die  Strafe  gleichtal  s 

im  Genetiv,    was  bekannthch   nur  bei   capitis,  dupli,  quadruph,  octupU,    tcmti,  quantt 

der  Fall  ist,  während  andere  Strafen  ganz  anders  gegeben  werden,  wie  z  B.  damnaic 

atqiie  in  vinciila  conicere.    Auch   fehlt   in    der  Anmerkung  mnltare   mit   dem  Ablativ. 

Demnach  ist  die  gan^e  Anmerkung  umzuarbeiten.  *  ««i^Via,. 

§  153  heisst  es:  „Nach  den  unpersönlichen  Verbis  piget  u.s.  w.  steht  die  Sache  von  welcl^^^^ 

das  Gefühl  verursacht  wird,   im  Genetiv  u.  s.  w."    Hier    ist    zunächst   der  Ausdruck 

nach"  nicht  richtig,  denn  der  Genetiv  kann  auch  vorangehen;  es  muss  heissen  „bei  , 

zweitens  ist  der  Ausdruck  „die  Sache"  unrichtig,    da  Seyifert  selbst  das  B^^^Pf  ^^;: 

bringt :   Forum  nos  magis  miseret,  qui  etc.    Es  muss  also  heissen :   „die  1  erson  oa.r 

§  161,t  AnS!'^eht  am  Schluss :  (Ungewöhnlich  Nepos  Ale.  ^'^  lä  Aleibiadi  »  f -'^ 
^        'nonpotuit)    Wenn    diese  Bemerkung    nun    auch    ganz  «/^f  ^^^«^^|/f  J'^^^^ 

Parenthese  auftritt,*so  denke  ich  doch  oder  vielmehr  ebendeshalb,  dass  «^f ^^f  "^^j^^';^^^ 
thut,  sie  ganz  nach  Hause  zu  schicken;  denn  was  soll  sie  in  der  Grammatik  bezwecken  . 

etwa  Verwirrung?  -»      ,>      -ß«    i^,  T?;^onfhnTv»«; 

S  166  Anm.  5  heisst  es :  Proprius  und  communis  haben,  wenn  der  Begriff   de.  ^^/Sentimms 

^  ^     'odTder  Eigenthümlichkeit  vorherrscht,   den  Genetiv  bei  si^ch"    Unk '\^^er  kann  w^^^^^ 

schwerlich  eine  Regel  ausgedrückt  werden;  denn,  wenn  proprius  „eigen    f  ^^st   so  na  e 

ich,   was  soll  sich   der  Schüler  dabei  denken,  wenn   er  liest :   „wenn  der  Begritt  aes 

Eigenthums  vorherrscht"?  ,      t>    -^       i      ;i  ^  Vo^v^rlmpt 

8  172  heisst  es:  „wenn  also  die  Sache  und  nicht  die  Person  des  Besitzenden  den  >ach^l^uoic 

hat"   und  gleich  das    zweite  Beispiel  lautet:    Sex  nohis  filtt  sunt.    Danach  ist    dei 

Ausdruck  Sache  jedenfalls  umzuändern.  ,       .,       ,  i      t^  r  i        o„f  a;^ 

8  174-    Der  Dativ   steht  bei  Sachen    zur   Bezeichnung    des  Zweckes    oder  Erfolges  aut  me 

^         Frage  wozu?"  Der  Ausdruck  „bei  Sachen"  ist  vollständig  unklar;  es  soll  wahrschemlicli 

heissen:  „Der  Dativ  von  abstracten  Substaiitivis". 
8  178  1  heisst  es:  Der  Ablativus  modi  steht  gewöhnlich  ohne  die  Präposition  cum,  wonn 
'er  ein  Attribut  bei  sich  hat.  —  Hierzu  ist  das  erste  Beispiel:  Legiones  profectae  sunt 
alacri  animo  et  erecto.  Nach  der  Ptegel  muss  der  Schüler  also  auch  schreiben  ko^inen . 
alacri  cum  animo;  thut  er  dies  aber,  so  wird  ihm  nach  No.  2,  Anm.  1  dies  als  1^  etiler 
gerügt,  und  mit  Recht;  also  ist  das  Beispiel  zu  streichen. 
186  Anm  2:  „Von  diesen  Verbis  (ausser  vescor)  findet  sich  auch  ein  Gcrundivum, 
gewöhnlich  im  casus  obliquiis".  Hierzu  wird  verwiesen  auf  §  339,  Anm.  3,  wo  es 
heisst:  „Dass  die  Verba  utor,  fruor,  fungor,  potior  auch  ein  persönliches  Gerundivnm 
haben  ist  §  186,  Anm.  2  bemerkt.  Doch  ist  in  der  Verbindung  mit  est  die  unpersön- 
liche Ausdrucksweise  die  gewöhnliche ;  also  utendum  est  virihus,  nicht  utendae  sunt 
vires"  In  beiden  Regeln  ist  der  Ausdruck  „gewöhnlich"  für  eine  Schulgramraatik 
durchaus  zu  verwerfen  und  in  der  ersten  Regel  durch  „aber  nur",  m  der  zweiten 
durch  ,die  einzig  richtige"  zu  ersetzen;  denn  der  Satz  non  paranda  nobis  solum 
sapieniia,  sed  etiam  fruenda  est  (der  übrigens  zu  streichen  ist)  beweist  nichts  gegen 
die  Regel,  wie  ich  sie  gegeben  wissen  will.  i  v     -^ 

Ebenso  verhält  es  sich  mit  dem  Ausdruck   gewöhnlich   im  §  189,  Anm.  1  iNo.  o, 
wo  derselbe  am  besten  ganz  weggelassen  wird,  oder  durch  immer,  stets  oder  dergl. 

zu  ersetzen  ist.  ,  .  j        •     j      c^^ii^n 

In  demselben  §  189,  Anm.  3  vermisse  ich  das  Verbum  nunftare;  denn  m  den  r^teiien 


v 


< 


-    7    — 


—    6    — 

der  klassischen  Literatur,  wo  mmtiare  mit  einer  Ortsbestimmung  auf  die  Frage  wo? 
sich  findet,  z.  B.  Livius  XXVI,  23,  5  :  et  Anapniae  et  Fregellis  nuntiatiim  est  rmirum 
portasqne  de  caclo  tacfas,  gehört  diese  Ortsbestimmung  nicht  zu  nuntiare. 

In  §  192  ist  der  zweite  Absatz  ganz  falsch  ausgedrückt;  es  heisst  dort:  „Sind  Adjektiva 
mit  domus  verbunden,  so  stehen  die  Präpositionen  in  und  ex;  ist  dagegen  ein  pronomcn 
possessivum  oder  der  Name  des  Besitzers  dazugesetzt,  so  sind  beiderlei  Formen  mit 
oder  ohne  Präpositionen,  gestattet:  domi  tiiae  (alienae)  u.  s.  w.;  als  ob  alienus  kein 
Adjectivum  wäre.  Die  Regel  lässt  sich  kurz  so  fassen:  Ist  domus  mit  einem  Possessiv- 
begriff verbunden,  so  können  die  Piäpositionen  in  und  ex  stehen  oder  fehlen,  z.  B. 
domi  tuae,  alienae,  Caesaris,  in  allen  übrigen  Fällen  müssen  sie  stehen,  z.  B.  in  damo 
magna,  spltndida. 

§  240,  3,  Anm.  1  a.  E.  heisst  es:  „In  der  Bedeutung  „seitdem'*  steht  postquam  auch  mit 
dem  Imperf.  und  Plusquamperf"  Dies  ist,  zumal  da  kein  Beispiel  angeführt  wird,  ganz 
unklar  und  ausserdem  auch  nicht  richtig.  Die  ganze  Anmerkung  ist  nach  F.  Schultz, 
lateinische  Sprachlehre  §  327,  Anm.  2  und  3  umzuarbeiten ;  dort  heisst  es  Aimi.  3  : 
„Steht  postquam  etc.  in  Bezug  auf  die  Gegenwart,  gleich  seitdem,  so  muss  es  immer 
mit  dem  Präsens  verbunden  werden.  Belcgatus  mihi  videor,  posteaquam  in 
Forümmo  sinn.     Cic.  Att.  II,  11." 

^  244,  Anm.  1  wird  von  dem  Gebrauch  des  Perf  Conjunctivi  in  Folgesätzen  nach  einem 
Nebentempus  gehandelt  und  gesagt,  dass  dieses  Perf.  Conj.  „dann  ganz  dem  Perf. 
bist  ori cum  im  Indicativ  entspricht."  Dies  ist  offenbar  nicht  richtig  und  vermuthlich 
nur  ein  durch  sämmtliche  Auflagen  sich  hinschleppender  Druckfehler;  es  muss  heisseu: 
Terf.  jmisens  (oder  vertun  oder  logicum)  Zu  dem  Beispiel:  Epaminondas paupertatem 
adco  facile  perpessus  est,  nt  de  repuUica  nihil  praeter  gloriam  eeperit  wird  in  Parenthese 
bemerkt:  (als  geschlossene,  aus  der  Beziehung  zum  Nebensatze  d.  h.  aus  der  Zeit, 
wo  die  Haupthandlung  geschah,  herausgerückte  Thatsache.)  Auch  hier  erblicke  ich 
wieder  einen  Druckfehler;  denn  es  muss  jedenfalls  statt  „Nebensatze"  heissen  „Haupt- 
satze". Ausserdem  n»üssten  meiner  Ansicht  nach  die  Schlussworte :  „Doch  nie  se  nach 
den  Verl)is  des  Geschehens'  mindestens  durch  den  Druck  bedeutend  gehoben  werden. 

§  247,  1  wird  über  den  Unterschied  von  debeham,  dehiii  und  dehiieram  und  dergl.  Ausdrücken 
gesagt,  dass  das  Perfectum  und  Plusquamperfectum  von  Dingen  gebraucht  wird,  die 
nicht  stattgefunden  haben  und  auch  nicht  mehr  stattfinden  können."  Nach  dieser  Regel 
muss  der  Schüler  natürlich  annehmen,  dass  dehni  und  deiner  am  dasselbe  bedeuten; 
da  dem  aber  nicht  so  ist,  so  sehe  ich  nicht  ein,  weshalb  hier  von  der  so  klaren,  licht- 
vollen Darstellung  dieser  Regel,  wie  sie  sich  bei  F.  Schultz  a.  a.  0.  $  336,  Anm.  1  findet, 
abgewichen  ist 

Ferner  feh.lt  bei  Seyffert  die  ebenfalls  bei  F.  Schulz  §  336,    3  gegebene  Regel  über 
„ich  dürfte,  meinte,  glaubte  u.  s   w." 

§  248—253  wird  vom  unabhängigen  Conjunctiv  gehandelt.  Hier  ist  erstens  die  Vertheiluiig 
des  Stoffes  insofern  nicht  gelungen,  als  §  248  und  §  253  auseinander  gerissen  sind, 
während  sie  eng  zusammengehören  —  wieder  abweichend  von  F.  Schultz  a.  a.  0.  §  342, 
wo  der  conjunctivus  potentialis  ganz  richtig  einheitlich  behandelt  wird. 

Ferner  ist  §  249,  wo  der  conjunctivus  optalivus  erörtert  wird,  der  Ausdruck  der 
Regel  derartig,  dass  der  Schüler  dadurch  zu  Irrtliümern  verleitet  werden  kann.  Es 
heisst  dort  nämlich:  „Um  den  Wunsch  als  erfüllbar  zu  bezeichnen,  dient  der  Conj. 
Praesentis  (dauernd)  oder  Perfecti  (voRendet) ;  soll  er  als  unerfüllbar  oder  als 
nicht  erfüllt  bezeichnet  werden,  so  steht  für  den  ersteren  Fall  der  Conj.  Imperfecti, 
für  den  letzteren  der  Conj.  Plusquamperfecti."  Hier  muss  jedenfalls,  um  die  Regel 
klar  zu  stellen,  hinter  die  Worte  erfüllbar,  un  erfüllbar  oder  als  nicht  erfüllt 
das  \Vort  ^i'ba^i  eingeschoben  werden.  Denn,  wenn  der  Lateiner  sagt:  utinam  amieus 
mens  vicat,  so  bezeichnet  er  damit  nicht,  dass  dieser  Wunsch  erfüllbar  ist,  d.  h. 
dass  sein  Freund  wirklich  noch  leben  kann,  sondern  nur,  dass  er  annimmt  oder  sich 
denkt,  dass  er  noch  leben  kann,  d  h.  dass  er  sich  seinen  Wunsch  als  erfüllbar  denkt. 
Ebenso  ist  es  mit  dem  als  nicht  erfüllbar  oder  nicht  erfüllt  gedachten  Wunsche. 
Es  ist  hier  nothwendig  zwischen  gedachter  und  realer  Wirklickeit  zu  unterscheiden. 
Denn  sagt  der  Lateiner :  utinam  amicus  mens  viveret,  so  bezeichnet  er  damit  auch 
nicht,  dass  sein  Freund  nicht  mehr  leben  kann,  sondern  nur,  dass  er  sich  denkt,  er 
könne  nicht  mehr  leben. 
Endlich  ist  $  251,  in  welchem  vom  Conjunctivus  concessivus  die  Kede  ist,  als  solcher 


nur  der  Conj.  Praesentis  oder  Perfecti  aufgeführt,  während  doch  auch  der  Conj. 
Imperfecti  und  Plusquamperfecti  hierher  gehört  für  eine  Annahme,  die  der  Sprechende 
selbst  als  unrichtig  bezeichnen  will.  cf.  F.  Schulz  a.  a.  0.  §  341,  Anm.  2  :  üt  rationem 
Plato  nullam  affer r et,  ipsa  auctoritate  me  frangeret 

§  260  a.  E  heisst  es :  „Der  Lateiher  denkt  nämlich  beim  Fürchten  an  den  W'unsch,  dass  etwas 
nicht  geschehen  (nicht  geschehen  sein)  oder  dass  es  geschehen  (geschehen  sein)  möge. 
Hieraus  erklärt  sich  auch,  dass  nach  diesen  Verbis  statt  des  Conj.  Futuri  der  Conj. 
Praesentis  steht."  Dies  ist  wiederum  eine  Regel,  weVhe  den  Schüler  vollständig  im 
Stiche  lässt.  Ist  derselbe  aufmerksam,  so  wird  er  mindestens  für  die  auf  die  Zukunft 
bezügliche  Furcht  stets  den  Conj.  Praesentis  setzen,  bei  geringerer  Aufmerksamkeit 
aber  wird  er  überhaupt  nur  den  Conj.  Praesentis  setzen,  da  die  Rücksicht  auf  die 
Vergangenheit  nur  ganz  nebensächlich  in  Parenthese  behandelt  ist.  Es  muss  deshalb 
heissen:  „Nach  den  Ausdrücken  der  Furcht  folgt  Conj.  Praesentis  oder  Imperfecti  für 
die  Zukunft,  Conj.  Perfecti  oder  Plusquamperfecti  für  die  Vergangenheit,  je  nach  der 
consecutio  temporum. 

§  264,  2,  Anm.  1  a.  E.  lautet:  Uebrigens  construiren  Nepos,  Livius  und  Spätere  non  diihito 
in  der  Bedeutung  ich  zweifle  nicht,  dass  mit  dem  Accus,  c.  Inf.,  indem  sie  es 
gleich  cxistimo  oder  credo  behandeln."  Diese  Bemerkung  ist  jedenfalls  entweder  ganz 
zu  streichen  oder  höchstens  als  ganz  bescheidene,  möglichst  klein  gedruckte  Anmerkung 
zu  behandeln,  während  die  Regeln  über  duhito  und  non  duhito  meiner  Ansicht  nach 
nicht  als  Anmerkung,  sondern  als  Hauptregel  möglichst  gross  gedruckt  hingestellt 
werden  müssten. 

§  268  über  antequam  und  priusquam  fehlt  die  Bemerkung,  dass  diese  Conjunctionen  im 
Perfectum  nur  mit  Indicativ  vorkommen,  cf  Schultz  a.  a.  0.  364,  c  und  Cic.  de  orat. 
I,  21,  94:  Id  si  est  difficile  nobis,  qiiod  ante  quam  ad  discendiim  ingressi  sumus, 
obruimur  ambitione  et  foro,  sit  tarnen  in  re  positum  atque  natura. 

§  269  Anm.  heisst  es :  „Nach  quod  stehen  öfter  die  Verba  sagen,  meinen  im  Conjunctiv 
vermöge  einer  Art  von  Attraction  u.  s.  w.'-  Richtiger  und  klarer  als  der  Ausdruck 
„vermöge  einer  Art  von  Attraction"  dürfte  wohl  der  Ausdruck  sein :  „vermöge  der 
Construction  xara  o^Jvsaiv.'' 

§  269,  1  heisst  es :  „Diese  Sätze  mit  quod  müssen  immer  f^iktische  Thatsachen  sein,  über 
welche  der  Hauptsatz  meist  ein  prädicatives  Urtheil  (mittelst  eines  Prädicatsnomens) 
enthält."  Ich  meine,  es  muss  einfach  heissen :  „über  welche  der  Hauptsatz  ein  Urtheil 
enthält",  denn  die  Ausdrücke  „meist"  und  „prädicatives"  können  nur  Unsicherheit  und 
Missverständnisse  bei  den  Schülern  hervorbringen. 

Ferner  heisst  es  in  demselben  Paragraphen  weiter:  „Enthält  der  Hauptsatz  kein 
solches  prädikatives  Urtheil,  so  ist  quod  zu  übersetzen  „der  Umstand,  dass."  Dies 
ist  als  Regel  hingestellt  nicht  richtig,  was  sich  sofort  aus  dem  angeführten  Beispiel : 
Eumeni  multum  detraxit  inter  Macedones  viventi,  quod  alienae  erat  civitatis  ergiebt, 
welches  wir  folgendermassen  übersetzen  können  :  „Dem  Eumenes  schadete  es  bei  seinem 
Aufenthalt  unter  den  Macedoniern  viel,   dass    er  ein  Ausländer  war." 

Endlich  heisst  es  in  demselben  Paragraphen  2,  b,  Abschnitt  2  :  „Der  Uebergang  des 
erklärenden  quod  zum  causalen  zeigt  sich  bei  den  Verbis  des  Affekts  nnd  bei  den 
Verbis  des  Lobens  und  Tadeins,  Anklagens  und  Verurtheilens  (s.  §  294)".  Schlagen 
wir  nun  §  294  nach,  so  finden  wir  dort  noch  die  Verba  des  Glückwünschens  und 
Dankens  und  wundern  uns,  weshalb  diese  in  §  269  fortgelassen  sind. 

§  270  :  quoniam,  quandoquidem  und  siquidem,  regieren  den  Indicativ."  Der  Ausdruck  „regieren" 
ist  beim  Indicativ  sicherlich  nicht  angebracht,  ganz  abgesehen  davon,  dass  auch  die 
Conjunctionen,  auf  welche  der  Conjunctiv  folgt,  diesen  niemals  regieren,  sondern 
höchstens  mit  ihm  verbunden  erscheinen. 

§  272  handelt  von  den  hypothetischen  Sätzen.  Auch  hier  muss  ich  abermals  mein  Bedauern 
aussprechen,  dass  Seyffert  von  der  so  durchsichtigen  Darstellung  dieser  Satzverhältnisse 
wie  wir  sie  bei  Schultz  a.  a.  0.  $  344  finden,  abgewichen  ist.  Seyffert  giebt  nur  drei 
Arten  von  hypothetischen  Sätzen  an,  während  es  doch,  was  schon  die  griechische 
Sprache  in  ihrer  feineren  sprachlichen  Nüancirung  darthut,  vier  giebt,  abgesehen  von 
den  gemischten  hypothetischen  Sätzen.  Dass  die  lateinische  Sprache  für  die  beiden 
ersten  hypothetischen  Fälle  den  Indicativ  aufweist,  kann  natürlich  nicht  massgebend 
sein,  zumal  die  Tempora  verschieden  sind.    Ich  würde  daher  Yorschlagen,  um  bei  den 


/ 


<i^ 


—   8   — 


Schülern  keine  Ver.irn.ng  .u  erregen,  auch  in  der  lateinischen  Schulgrammatik  dl. 

V  er  hypothetischen  Satzgefüge  wieder  einzuführen, 

vier  hypotne  .  j   ^       j^^  Anmerkung  2    von  den  Formen    gehandelt, 

",  .''Z  M^em  gS  des  dritten  (oder  nach  meinem  Vorschlage  des  vierten  d  h. 
1  llretknt  Bedingung-^folles  annimmt,  wenn  das  Satzgefüge  von  Conjunct.onen  die 
des  l'^^e<»«"'^,"ctiv  verlangen  (ut,ne,quin)  abhängig  wird  oder  wenn  es  die  Fora 
T  'äirecte^i  ySesatreran^nimmt.'  Hier  i/t  nun  gegen  die  Regeln  an  sich  nichts 
des  "«*"^f'="''  "„^\„„v_  aber  wie  ich  ßlaube,  gegen  die  Anordnung  und  äussere 
A"\tt£'derselber  Erstens  nimlich  dirfen  'di'esl  Regeln  bei  ihrer  grossen  Be- 
cÄnÄteÄ^«>erkung  überwiesen  werden ;  und  sie  zur  Hauptregel  zumachen 
hTZr  keine  Schwierigkeit,  wenn  man  den  S  272  überschreibt : 

I.    Unabhängig. 
II.   Abhängig: 
A.  von  Ccnjunctionen  etc., 

B    von  Verbis,  die  den  Acc.  c.  Inf.  erfordern.  ,    xr    t> 

l>en  zweiten  Mangel  in  der  Anordnung  dieser  Regeln  habe  ich  bereits  durch  ISo  B. 
L,!,^r  Fs  wird  nämlich  bei  Sejffert  am  Schlüsse  der  Anm.  2  des  $272  in  Be- 
t?ef£  verschiedenen  Aus  rucksweisen,  welche  Anwendung  finden  wenn  der  Folgerungs- 
f,  voUi^emVerbum  abhängt,  welches  den  Acc.  c.  Inf  erfordert,  auf  §  303  verwiesen. 
DadurcS  ist  diese  Regel  ausein'andergerissen  und  zwar  durch  30  Paragraphen,  was  für 
die  L'ebersichtlichkeit  derselben  gewiss  nicht  förderlich  ist.     ,_    ^    ^      _      ,        ^ 
Drittens  würde   es    sicherlich   für  das  Verständniss   der   betreffenden  Regeln   sehr 
••♦^11.  lein    wenn  am  Schluss   in   einem  Schema  durch  möghchst  wenige  und  kurz 
Sä!?tekhe  glTgnet  sind,  von  den  Schülern  memorirt  zu  werden,  die  Regeln  erläutert 
würden   etwa  folgendermassen :  .     .   ,.      .      t, 

A.'   Der  Folgerungssatz  abhängig  von  ut,  ne,  quin  oder  ein  indirecter  Fragesatz. 

Non  duhito  (dubitabam  etc.)  quin,  si  hoc  diceres,  errares. 

Non  dubito  etc ,  quin,  si  hoc  dixisses,  erraturus  fuerts  (f  J-«"'««««)-     .,     .  . 

iS'o»  dubito  Hc.,(iuin,  si  hoc  dixisses,  te  poe>ntmsset  {futurum  fuertt  nt  k 

poeniteret). 

'Nnvi  (hihitö   auin  si  hoc  faceres,  mtdfareris.  ,.        •  . 

nZ  dS:  SsaocfJcisses.  mdtatns  esses  (futurum  fuerit  ut  multanns). 
Anm.  Non  cluhiio,  quin  urhs  deleri  posset,  si  quis  aggredt  ander  et 
Non  duhito,  quin  mhs  deleri  poinerit,  si  qms  aggredt  ausus  esset, 
B.    Der  Folgeruiigssatz  im  Acc.  c.  Inf. 

a)  Activ 

Existimo  te,  si  hoc  diceres,  erraturum  esse. 
Existimo  te,  si  hoc  dixisses,  erraturum  fmsse. 
Existifno  futurum  esse  ut,  si  hoc  diceres,  te  poemteret 
Existimo  futurum  fuisse  ut,  si  hoc  dixisses,  te  poemteret. 

Existimo,  si  hoc  faceres,  futurum  esse  ut  mtdtareris. 
Existimo,  si  hoc  fecisses,  futurum  fuisse  tä  multareris, 
Anm.  Dico  urhem  deleri  posse,  si  quis  aggredt  änderet. 
Bico  urhem  deleri  poiuisse,  si  quis  aggredt  ausus  esset. 
Auf  diese  Weise  dürften  diese  Regeln  dem  Schüler  gar  bald  zum  sicheren  Eigenthum 

S  274   Anm   1  besinnt-  Jfisi  nach  Negationen  heisst  „als,  ausser«;  richtiger  ist  wohl  zu 
^      \ageT-  VKch  Negationen  wird  übersetzt  mit  als,    ausser  (oder:  entspracht  äm\ 

Dfutsihena" 8     ausser).    Ganz   richtig  heisst  es  weiter  unten:   2^0«  -  «m  oder 

»im  —  non  entsprechen  dem  Deutschen  nur. 
K  97fi  2    Anm  1  vermisse    ich  die    für  das  dort  behandelte   quamquam  ganz  gebräuchlich 
^.        und  gewiss  aucTför  das  Gedächtniss  des  Schülers  vortheilhafte  Bezeichnung:  guam-^ 

quam  correctivum. 


-^   9  -^ 

§  277  heisst  es :  „Die  Conjunctionen  quasi  etc.  erfordern  den  Conjunctiv,  wenn  ein  blos  an- 
genommener Fall  mit  etwas  "Wirklichem  verglichen  wird."  Es  muss  hier  statt  „wenn" 
heissen  „weil",  um  in  dem  Schüler  nicht  eine  irrige  Vorstellung  zu  erregen. 

§  279  handelt  von  dem  Conjunctiv  abhängig  vom  Relativum.  liier  ist  die  Anordnung  der 
einzelnen  Fälle  eine  solche,  dass  sie  den  Schüler  vollständig  im  Unklaren  lässt,  ja 
sogar  ihn  zu  falscher  Auffassung  verleiten  kann.  Denn  ausserhalb  der  oratio  ohliqua 
(im  weitesten  Sinne)  steht  der  Conjunctiv  nach  Relativen  nur  in  drei  Fällen,  nämlich 
wenn  der  Relativsatz  eine  Absicht  oder  einen  (^rund  oder  eine  Folge  bezeichnet. 
Seyffert  aber  führt  sechs  Fälle  an,  während  doch  die  drei  letzten  (Ko.  4,  5  und  6) 
zu  dem  dritten  Falle  (Folgesatz)  gehören.   Danach  ist  der  ganze  Paragraph  umzuarbeiten. 

§  290  lautet:  „Als  Subjekt  steht  der  Acc.  c.  Inf;  1)  nach  est  u.  s.  w.,  2)  nach  den  imper- 
sonalibus  u.  s.  w.  Hier  ist  wieder,  wie  §  153  der  Ausdruck  „nach"  höchst  störend; 
denn  soll  damit  nur  das  lokale  resp.  temporale  Verhältniss  bezeichnet  werden,  so  ist 
er  falsch,  da  der  Acc.  c.  Inf  auch  vorangehen  kann;  soll  aber  gar  dadurch  ein  Ab- 
hängigkeitsverhältniss  ausgedrückt  werden,  so  ist  es  noch  schlimmer,  da  das  Subjekt 
bekanntlich  nie  abhängig  ist. 

Derselbe  falsche  Ausdruck  „nach"  findet  sich  übrigens  in  der  Seyflfert'schen  Grammatik 
noch  öfter,  so  z.  B.  gleich  in  den  §§  291,  292,  293,  294. 

§  292,  3  wird  behauptet,  dass  nach  volo,  nolo,'malo,  cupio  auch  bei  gleichem  Subjekt  der 
Acc.  c.  Inf.  gesetzt  wird,  "v^enn  das  Verbum  des  abhängigen  Satzes  ein  Passivum  oder 
esse  (videri)  mit  einem  Prädicatsnomen  ist.  Hier  ist  das  Wort  auch  in  Verbindung 
mit  den  Worten  gesetzt  wird  sehr  zweideutig;  auch  ist  die  Regel  deshalb  nicht 
richtig,  weil  der  Infinitiv  nicht  durchaus  passivisch  zu  sein  braucht,  cf  Livius  XXII, 
50,  7  :    qui  se  bene  mori  quam  turpiter  vivere  maluit. 

§  295,  Anm.  2  lesen  wir:  „Mihi  videor  (oder  blos  videor)  mit  Infinitiv  heisst  ich  glaube 
mit  folgendem  Infinitiv  (nicht  dass).  Beete  fecisse  mihi  videor  (fecisse  videor,  ich 
glaube  gehandelt  zu  haben)."  Hier  sehe  ich  nicht  ein,  weshalb  wir  das  citirte  Beispiel 
nicht  auch  übersetzen  dürfen:  „ich  glaube,  dass  ich  recht  gehandelt  habe."  Das 
Richtige  hat  auch  hier  wieder  F.  Schultz  a.  a.  0.  §  392,  Anm.  2 :  „Man  bemerke  noch, 
dass  videor  und  mihi  videor  mit  einem  Infinitiv  oft  in  der  Bedeutung  ich  glaube 
gebraucht  wird,  jedoch  nur  bei  einer  Handlung  desselben  Subjekts  (!)"  Noch 
deutlicher  würde  vielleicht  der  Ausdruck  sein :  jedoch  nur,  wenn  das  Subjekt  von  sich 
selbst  etwas  glaubt." 

§  296  heisst  es:  „Die  persönlichen  Fürwörter  ich,  du,  er  etc.,  welche  beim  verbum  fini'um 
nur  des  Nachdrucks  halber  stehen,  müssen  beim  Acc  c.  Inf.  immer  durch  me,  te,  se  Ac. 
übersetzt  werden."  Die  Bezeichnung  „des  Nachdrucks  halber"  ist  der  Deutlich- 
keit wegen  wohl  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „des  Gegensatzes  halber",  da  sich  bei 
den  Schülern  mit  dem  Worte  Nachdruck  in  der  Regel  nur  eine  sehr  unklare  oder 
gar  keine  Vorstellung  verbindet. 

§  296  heisst  es  dann  weiter:  „Für  die  Pronomina  der  dritten  Person  wird  das  pronomen 
reflexivum  se  gesetzt,  wenn  sie  sich  auf  das  Subject  des  Hauptsatzes  beziehen."  Die 
Bezeichnung  „das  Subject  des  Hauptsatzes"  ist  nicht  richtig,  da  der  übergeordnete 
Satz  auch  ein  Nebensatz  sein  kann;  es  muss  heissen:  „des  übergeordneten  (oder:  des 
regierenden)  Satzes",  welchen  letztern  Ausdruck  Seyffert  auch  ganz  richtig  in  $  314 
gebraucht  hat. 

§  299  :  „Hat  das  Verbum  des  Acc.  c.  Inf.  ein  Object  bei  sich,  so  wird  in  dem  Falle,  wo  durch 
das  Zusammentreffen  des  Subjects-  und  Objectsaccusativs  Zweideutigkeit  entstehen 
könnte,  die  active  Construction  in  die  passive  verwandelt."  Es  dürfte  sich  hier  doch 
empfehlen,  hinter  das  Wort  „wird"  einzuschieben  „in  der  Regel"  (oder  „gewöhnlich" 
oder  „meistens"  oder  dergl.),  da  sich  selbst  bei  Cicero  viele  Stellen  finden,  wo  trotz 
einiger  Zweideutigkeit  die  activische  Construction  beibehalten  ist.  cf.  F.  Schultz  a  a.  0. 
§  387,  Anm.  10. 

§  304  ff.  sind  betitelt:  „Anhang  zur  Lehre  von  den  Modis."    Hierunter  finden  wir: 

A.  Fragesätze. 

B.  Oratio  obliqua. 

C.  Vom  Pronomen  reflexivum. 

D.  Vom  Pronomen  reciprocum. 

Hier  ist  erstens  die  Bezeichnung  „Anhang"  eine  höchst  unglückliche,  da  die  Frage- 
sätze und  die  oratio  obliqua  durchaus  nicht  als  Anfang  d.  h.  als  etwas  Nebensächliches 


i/ 


\ 


> 


s 


—  10  — 

in  der  Lehre  von  den  Modis  behandelt  werden  dürfen ;  im  Gegentheil  spielen  diese  ' 
Partien  der  Syntax  bekanntlich  mehr  als  viele  andere  ein3  Hauptrolle  in  der  Lehre 
von  den  Modis.  Zweitens  ist  No.  C.  Vom  Pronomen  reflexivum  sicherlich  A.  und  B. 
nicht  beigeordnet,  da  der  Gebrauch  des  Pronomen  reflexivum  durchaus  nicht  immer 
von  den  Modis  abhängt.  Es  muss  dieses  Kapitel  ganz  getrennt  von  den  Fragesätzen 
und  der  oratio  obliqua  behandelt  werden,  damit  in  dem  Schüler  nicht  die  irrthümliche 
AuiFassung  entsteht,  als  habe  die  PvCgel  über  das  Pronomen  reflexivum  nur  Beziehung 
zu  den  Fragesätzen  und  der  oratio  obliqua.  Am  allerwenigsten  aber  gehört  No.  D. 
Vom  Pronomen  reciprocum  hierher. 

Dieses  ganze  Kapitel  zeigt  recht  deutlich,  was  ich  in  den  einleitenden  Worten  an- 
gedeutet habe,  die  Nothwendigkeit  einer  durchgreifenden  anderweitigen  Gestaltung  der 
lateinischen  Syntax,  da  die  bisher  in  den  meisten  gebräuchlichen  Grammatiken  be- 
obachtete Anordnung  des  Stoffes  zu  den  sonderbarsten  Inconsequenzen  und  sogar  zu 
Unrichtigkeiten  führt. 

§305,  Anm.  2:  „Quot?  steht  gewöhnlich  nur  adjectivisch,  wie  das  entsprechende  De- 
monstrativum  tot  Als  Substantivum  tritt  dafür  quam  muUi  ein."  Es  ist  hier  statt 
„gewöhnlich"  zu  setzen  „immer"  oder  das  Wort  ist  ganx  zu  streichen,     cf.  §  l45,  c. 

305,  Anm.  4:  Quemadnodum  findet  sich  nur  in  indirecten  Fragesätzen."  Dies  ist  nicht  richtig, 
cf.  Cic.  Rose.  com.  18:  quemadmodum  ab  eo  postea  exegisti?  Cic.  in  Verrem  5,  27: 
quemadmoäum  est  adservatus? 

§  305,  B:  „Mit  besonderen  Frageartikeln  werden  solche  Fragen  gebildet,  auf  die 
man  eine  bestimmte  Antwort  erwartet."  Diese  Regel  muss  den  Schüler  vollständig 
verwirren;  denn  erwartet  man  etwa  bei  Fragen  wie:  qiiis  hodie  apud  te  fuit?  oder: 
quando  ad  me  venies?  oder:  quoties  ihi  fnisti?  u.  s.  w.  keine  bestimmte  Antwort?! 
Ausserdem  lesen  wir  §  305  zu  Anfang:  „Directe  Fragen  werden  öfter  auch  nur  durch 
die  Betonung,  mit  der  sie  ausgesprochen  werden,  als  Fragesätze  kenntlich,  wenn  z.  B. 
Zweifel  oder  Verwunderung  ausgedrückt  oder  die  Antwort  nein  erwartet  wird."  Hiermit 
widerspricht  sich  Seyffert  selbst.  Uebrigens  ist  auch  §  305,  B  das  Wort  „besonderen" 
zu  streichen,  da  es  keinen  Gegensatz  hat.  Die  Regel  muss  lauten:  „Enthält  ein 
Fragesatz  keine  pronomina  oder  adverbia  interrogativa,  so  wird  er  in  der  Regel 
durch  Fragepartikeln  eingeleitet." 

§  306,  1,  a  heisst  es  :  „Es  (ne)  wird  stets  einem  betonten  Worte,  das  gewöhnlich  zu  Anfang 
des  Satzes  steht,  oder  wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  dem  Verbum  angehängt." 
Diese  Regel  ist  so  unbestimmt  ausgedrückt,  dass  sich  ein  Schüler  gewiss  keinen  Vers 
daraus  machen  kann.  Denn  ich  frage,  was  soll  er  sich  bei  den  Worten  denken  „Es 
wird  stets  einem  betonten  Worte  angehängt?"  Welchem?  Ferner  was  soll  er  sich 
denken  bei  den  Worten:  „oder  wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  ist"  —  also  eine 
Frage  kann  auch  ohne  ein  Wort,  nach  dem  gefragt  wird,  bestehen?!  Wenn  das  Bei- 
spiel Meministine  me  hoc  in  senatu  dicere  ?  angeführt  wird,  so  wird  doch,  denke  ich,  nach 
dem  meministi  gefragt  und  dies  ist  das  betonte  Wort.  Die  Regel  muss  daher  lauten: 
„Die  Fragepartikel  ne  wird  stets  dem  Worte  angehängt,  nach  welchem  gefragt  wird." 
Dies  könnte  dann  etwa  durch  folgendes  Beispiel  erläutert  werden:  veniesne  hodie  ad  me? 
ad  mene  hodie  venies?  hodiene  ad  me  venies? 

§  306,  c,  Anm.  3 :  „Ohne  Fragepartikehi  finden  sich  solche  Fragen,  die  mit  besonderem  Affecte 
der  Verwunderung  oder  des  Unwillens  gesprochen  werden."  Diese  Anmerkung  ist 
gegenüber  dem  Schlüsse  des  §  305  ganz  überflüssig  und  nur  störend. 

Zu  §  307,  in  welchem  von  den  disjunctiven  Fragen  gehandelt  wird,  muss  eine  An- 
merkung hinzugefügt  werden,  welche  den  Schüler  über  den  Unterschied  von  an  und  atit 
aufklärt;  denn  die  Bemerkung,  welche  wir  hierüber  im  §  344,  3  a.  E.  finden,  steht  zu 
isolirt  da  und  lässt  den  Schüler  über  die  Anwendung  des  an  und  des  aut  sehr  im 
Unklaren. 

§  308,  2,  Anm  1 :  „Ist  der  von  haud  scio  etc.  an  abhängige  Satz  negativ,  so  pflegen  in 
demselben  auch  im  Lateinischen  die  eigentlichen  Negationen  non^  nemo,  nidluSj  nihil  etc. 
gesetzt  zu  werden."  Hier  muss  erstens  der  Dautlichkeit  wegen  vor  das  Wort  ,.negat  iv" 
eingeschoben  werden  „im  Deutschen"  und  zweitens  dürfte  es  sich  empfehlen  den 
Schiller  in  kurzen  Worten  auf  den  Unterschied  zwischen  duhito  num  venturus  sit  und 
dudito  an  non  venturus  sit  hinzuweisen,  da  beide  Sätze  sich  zunächst  in  gleicher  Weise 
mit  „ich  zweifle,  ob  er  kommen  wird"  übersetzen  lassen,  zwischen  beiden  aber  doch 
ein  wesentlicher  Unterschied  besteht. 


-  11  ~ 

§  312.  Zu  3:  „Fragesätze  werden  in  der  oratio  obliqua  in  den  Acc.  c.  Inf.  gesetzt,  wenn 
in  der  directen  Rede  die  erste  oder  dritte  Person  des  Indicativs  steht  (meistens 
rhetorische  Fragen  d.  h.  in  Frageform  eingekleidete  Behauptungen,  auf  welche  keine 
Antwort  erwartet  wird)."  Das  Wort  „meistens"  ist  zu  streichen,  da  diese  Fragen 
immer  rhetoriscGe  d.  h.  in  Frageform  eingekleidete  Behauptungen  sind.  Wollte 
Seyffert  mit  diesem  Ausdruck  vielleicht  andeuten,  dass  diese  Art  der  Fragen  als  be- 
sonders lebhafte  Ausdrucksweise  meistens  von  Rednern  gebraucht  wird,  so  musste  er 
sich  anders  ausdrücken,  denn  so  wie  die  Regel  jetzt  dasteht,  kann  sie  in  dem  Schüler 
nur  das  Missverständniss  erregen,  als  gebe  es  auch  noch  andere  nicht  rhetorische 
Fragen,  in  denen  der  Acc.  c.  Inf.  za  setzen  ist;  und  er  wird  sich  dann  vergebens  fragen: 
welche  sind  dies? 

§  312.  Zu  5,  Anm.  2:  Wo  in  der  oratio  recta  das  Pronomen  der  Gegenwart  hic  oder  das 
Adverbium  der  Gegenwart  nunc  steht,  tritt  in  der  oratio  obliqua  nach  einem  Prä- 
teritum nie  oder  tum  ein."  Diese  Regel  muss,  um  den  Schüler  nicht  alle  Augenblicke 
im  Stich  zu  lassen,  in  folgender  Weise  erweitert  werden. 

Gegenwart :  Vergangenheit : 

1)  jetzt :  nunc  tum 

2)  von  jetzt  an:  ex  hoc  tempore  ex  illo  (eo)  tempore 

3)  bis  jetzt;  adhuc  ad  id  (illud)  tempus 

4)  bald :  mox  hrevi 

5)  heute :  hodie,  hodierno  die  illo  die  (tum) 

6)  gestern:  heri,  hesterno  die  pridie 

7)  morgen:  cras,  erastino  die  postero  die 

8)  hier:  hic  ibi 

9)  von  hier:  hinc  inde 

10)  hierher:  huc  eo 

11)  noch:  adhuc  etiamtum,  tum 

§  314,  Abschnitt  3  heisst  es :  „Wenn  indess  das  Subject  des  regierenden  und  das  des  ab- 
hängigen Satzes  in  verschiedenem  Numerus  stehen,  so  gebraucht  man,  um  Zwei- 
deutigkeit zu  vermeiden,  in  Beziehung  auf  das  Subject  des  Hauptsatzss  statt  des 
pronomen  reflexivum  lieber  das  stärker  hervorhebende  gegensätzliche  ipse.''  Die  Regel 
ist  richtig  bis  auf  die  Wendung  „Wenn  das  Subject  des  regierenden  und  das  des  ab- 
hängigen Satzes  in  verschiedenem  Numerus  stehen";  denn  hierauf  kommt  es 
garnicht  an.  Betrachten  wir  zu  diesem  Behuf  die  beiden  angeführten  Beispiele  Caesar 
graviter  suos  incusavit,  quid  tandem  vererentur  aut  quid  de  sua  virtute  aut  deipsius 
diligentia  desperarent.  Denken  wir  uns  statt  suös  etwa  amicum  suum,  würde  es  dann 
nicht  ebenfalls  zur  Vermeidung  der  Zweideutigkeit  de  ipsius  diligentia  heissen? 
Und  im  zweiten  Beispiel :  Jugurtha  legatos  ad  consulem  mittit,  qui  ipsi  liberisque  vitam 
petcrent,  würde  es  doch  offenbar  auch  ipsi  heissen,  wenn  statt  legatos  stände  legatum. 

§319;  „Die  appositive  Construction  des  Participium  (Particip.  coniunctum)  wird  gebraucht, 
wenn  das  Subject  des  Nebensatzes  in  dem  Hauptsätze  entweder  als  Subject 
oder  in  einem  casus  obliquus  vorkommt."  Die  Worte  „entweder  als  Subject  oder 
in  einem  casus  obliquus"  werden  besser  fortgelassen,  weil  die  Schüler  in  der  Regel  nur 
an  das  Subject  denken  uud  den  zweiten  Passus  „oder  in  einem  casus  obliquus"  nicht 
beachten,  was  ja  ganz  natürlich  ist,  da  der  Schüler  sich  sagt,  dass  etwas  üeberflussiges 
doch  wohl  in  der  Grammatik  nicht  stehen  wird  und  er  deshalb  unnützerweise  darüber 
nachdenkt  (wenn  er  nämlich  ein  aufmerksamer  Schüler  ist),  ob  nicht  doch  zwischen 
Subject  und  casus  obliquus  hier  ein  Unterschied  obwaltet;  es  muss  deshalb,  um  jeden 
Irrthum  von  vornherein  abzuschneiden,  ganz  einfach  heissen ;  „wenn  das  Subject  des 
Nebensatzes  in  dem  Hauptsatze  vorkommt.'- 

Dasselbe  gilt  von  §  32G,  wo  es  ebenfalls  besser  ist  einfach  zu  sagen :  „wenn  das 
Subject  des  Nebensatzes  u.  s.  w.  im  Hauptsatze  nicht  vorkommt"  unter  Streichung 
der  Worte  „weder  als  Subject  noch  als  casus  obliquus". 

ß  325.  Anm.:  Ist  von  facere  in  der  genannten  Bedeutung  ein  passives  Verbum  abhangig,  so 
steht  nur  im  Lateinischen  der  Infinitiv  Präsentis  Passivi,  während  im  Deutschen  auch 
der  Inf.  Präs.  Activi  zulässig  ist.  Flato  construi  u  deo  atque  aedificari  mundum  facit 
(Plato  lässt  die  Welt  von  Gott  erbauen)."  Diese  Regel  ist,  wie  sie  sich  hier  darbietet, 
vollständig  unklar ;  erstens  muss  es  jedenfalls  statt  „nur  im  Lateinischen  der  Infinitv 
Präsentis  Passivi"  heissen   „im  Lateinischen  nur  der  Infinitv  Präsentis  Passivi",  denn 


^1' 


\ 


\ 


—  12  — 


^ 


der  Gegensatz  ist  doch  nicht  etwa  ,,im  Deutschen  aber  nicht",  da  er  im  Deutschen 
ebenfalls  stehen  kann;  sondem  der  Gegensatz  ist  „während  im  Deutschen  auch  der 
Infinitiv  Fiasentis  Activi  zulässig  ist/'  Ausserdem  siLd  die  Worte:  „Ist  von  facere  eilt 
passives  Verbum  abhängig  etc/'  ganz  unklar;  denn  soll  der  Ausdruck  „passives"  sich 
auf  das  Lateinische  beziehen,  so  müsste  die  Eegel  lauten :  „Ist  von  facere  in  der  ge- 
nannten Bedeutung  em  passives  Verbum  abhängig,  so  steht  der  Infinitiv",  soll  er  sich 
aber  auf  das  Deutsche  beziehen,  so  trifl't  er  nicht  zu,  da  im  Deutschen  ja  laut  der- 
selben Kegel  auch  der  Inf.  Präs.  Activi  stehen  kann.  Es  wird  also  jedenfalls  für  diese 
Kegel  eine  passendere  Form  gefunden  werden  müssen;  ob  die  Form  „wenn  das  Deutsche 
^^\  J^\^  0^1*  ^^^  ^'^^*  ^^^  ^^^*  erbauen)  einen  passiven  Sinn  ergiebt"  die  richtige 
und  für  den  Schuler  zweckentsprechende  ist,  überlasse  ich  der  Beurtheilung  Fach- 
kundiger ^  eine  andere   vielleicht  bessere  Foim  steht    mir   augenblicklich   nicht  zu 

§  328:  „Die  Particip.  Perf.  Pass.  der  Verba,  welche  bedeuten:  verkündigen,  benachrichtigen, 
erfahren  stehen  nicht  selten  allein  als  Ablativ  absolut,  indem  der  von  ihnen  abhängige 
fcatz  die  Stelle  des  Subjects  vertritt."  In  dieser  Regel  muss  zunächst  vor  das  Wort 
„allem  das  Wort  „schembar"  eingeschoben  werden ;  zweitens  darf  es  nicht  heissen  : 
„indem  der  von  ihnen  abhängige  Satz  die  Stelle  des  Subjects  vertritt",  sondern: 
„indem  (oder  vielleicht  besser  da)  der  mit  ihnen  verbundene  Satz  Subject  ist."  Denn 
der  batz  vertritt  nicht  blos  die  Stelle  des  Subjects,  sondern  er  ist  wirklich  das 
fcubject,  und  selbst  wenn  er  nur  Stellvertreter  des  Subjects  wäre  (wie  Seyffert 
meintj,  so  wurde  er  doch  jedenfalls  auch  als  solcher  nicht  von  dem  allein  stehenden 

ß  001  ^b?ativus  absolutus  abhängig  sein,  da  bekanntlich  ein  Subject  nie  abhängig  ist. 

S  Ö3\  heisst  es :  „Im  Deutschen  gebraucht  man  statt  dieses  substantivirten  Infinitivs  sehr 
olt  entweder  den  blossen  Infinitiv  mit  zu  etc.  oder  ein  anderes  von  demselben  Verbum 
gebildetes  Substantn-um" ;  es  dürfte  sich  jedenfalls  empfehlen,  hier  noch  hinzuzufügen 
obt^ctivus  f  m^  ^'  ^'  ^^'''^''^'''  discendi  W^issbegierde  etc."    cf  Genetivus 

§  332  wird  von  der  Umwandlung  des  Gerundiums  in  das  Gerundivum  gehandelt;   hier  ruht 
der  Schwerpunkt  der  ganzen  Regel  in  §  332,  3,  Anm.  1 :  „Namentlich  nach  einer  Prä- 
position,   sowie   beim  Dativ    des  Gerundium  mit  dem  Accusativ  eines  Substantivs  ist 
■     ull    't  ?f  ^"?.'^H„^  zu  setzen."    Der  Schüler  erhält    hierdurch    gar   keine    klare 
Uebersicht  über  die  hier  obwalterden  Regeln,  da  er  die  Hauptregel  in  eine  Anmerkung 
^^.^'"^-  ,P^V!^^g^l  lässt  sich,   denke  ich,    ganz  kurz    und  einfach  folgender^ 
massen  geben  : „Das  Gerundium  wird,   wenn  es  einen  Accusativ  bei  sich  hat,    stets 
Ählnnt    .""'''    verwandelt   im  Dativ    und    nach  Präpositionen,    im  Genetiv    und 
istattPf  """'Z ''^  ''iJ'k*   T    Präpositionen    abhängen)    sind    beide    Constructionen 

S  ]t,n,^r     1^^  ^'"".1^"  ''^"'''^°'"  ^^'^    "^   ^^"^"  ^^^  Gerundium  resp. 

Äf,^  T  ^'^''''''''^^  wird  zu  folgen;  an  diese  Regeln  sind  im  eizelnen  Falle  dann 
Gohr  ^u'  ??'\"^^"'  1^'"  unterschied  des  Gerundiums  und  Gerundivums  und  dere.i 
bcbrciuchsart  m  Anmerkungen  beizufügen  und  durch  Beispiele  zu  erläutern. 


M 


ji,  ;x\